Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1982,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

20.07.1982

Außerkrafttretensdatum

27.10.2005

Text

Paragraph 44, Aufhebung der Zulassung

  1. Absatz eins,Die Zulassung ist von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufzuheben, wenn
    1. Litera a
      sich das Fahrzeug nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet und nicht glaubhaft gemacht wird, daß es erst nach Behebung dieses Zustandes weiter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird,
    2. Litera b
      der Versicherer des Fahrzeuges die im Paragraph 61, Absatz 3, angeführte Anzeige erstattet hat; das Verfahren zur Aufhebung der Zulassung ist spätestens einen Monat gerechnet vom Einlangen der Anzeige einzuleiten, sofern der Versicherer nicht die Behörde verständigt hat, daß seine Verpflichtung zur Leistung wieder besteht,
    3. Litera c
      der Versicherer des Fahrzeuges eine im Paragraph 61, Absatz 4, angeführte Anzeige erstattet hat und weder der Zulassungsbesitzer eine neue Versicherungsbestätigung vorgelegt noch ein Versicherer die Behörde verständigt hat, daß seine Verpflichtung zur Leistung hinsichtlich des Fahrzeuges besteht, oder
    4. Litera d
      der Typenschein oder der Bescheid über die Einzelgenehmigung seine Gültigkeit verloren hat; dies gilt jedoch nicht bei der Genehmigung von Änderungen an einem Fahrzeug gemäß Paragraph 33, Absatz 2,
  2. Absatz 2,Die Zulassung kann von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden, wenn
    1. Litera a
      der Aufforderung, ein Fahrzeug zur Überprüfung vorzuführen, wiederholt nicht entsprochen wurde,
    2. Litera b
      ein Fahrzeug, das nur für bestimmte Straßenzüge (Routen) zugelassen ist, wiederholt auf anderen Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wurde,
    3. Litera c
      Auflagen, unter denen das Fahrzeug zugelassen worden ist, nicht eingehalten wurden,
    4. Litera d
      ein vorübergehend zugelassenes Fahrzeug zur gewerbsmäßigen Beförderung verwendet wurde (Paragraph 38, Absatz 3,),
    5. Litera e
      der Typenschein oder der Bescheid über die Einzelgenehmigung durch die Genehmigung von Änderungen am Fahrzeug seine Gültigkeit verloren hat und der Behörde nicht abgeliefert wurde (Paragraph 33, Absatz 2,) oder
    6. Litera f
      bei Fahrzeugen, die zur Verwendung zur gewerbsmäßigen Beförderung oder zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera c, Ziffer 22, GewO 1973 bestimmt sind, die in Betracht kommende Gewerbeberechtigung erloschen ist.
    7. Litera g
      der Zulassungsbesitzer den Verpflichtungen gemäß Paragraph 43, Absatz 4, Litera a bis c nicht nachkommt,
    8. Litera h
      der Zulassungsbesitzer gestorben ist oder
    9. Litera i
      der Zulassungsbesitzer eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine Genossenschaft ist, diese aufgelöst oder beendigt worden ist.
  3. Absatz 3,Eine Berufung gegen die Aufhebung der Zulassung gemäß Absatz eins, Litera a, oder c hat keine aufschiebende Wirkung.
  4. Absatz 4,Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung hat der bisherige Zulassungsbesitzer den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich einer der im Paragraph 43, Absatz eins, angeführten Behörden abzuliefern. Das gleiche gilt, wenn die Zulassung infolge Zeitablaufes erloschen ist. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz 2, über die Bestätigung der Abmeldung gelten sinngemäß auch für die Aufhebung der Zulassung. Als Tag der Aufhebung der Zulassung gilt der Tag des Eintrittes der Vollstreckbarkeit des Aufhebungsbescheides (Absatz 3 und 4).