Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

16.07.1988

Außerkrafttretensdatum

19.08.1997

Text

Paragraph 33, Änderungen an einzelnen Fahrzeugen

  1. Absatz eins,Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die im Typenschein enthaltene Angaben betreffen, hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat; durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden, daß Änderungen durch das Anbringen von bestimmten Arten von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wenn
    1. Ziffer eins
      diese Änderungen
      1. Litera a
        nicht wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type betreffend,
      2. Litera b
        den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht zuwiderlaufen und
      3. Litera c
        die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges nicht herabsetzen;
    2. Ziffer 2
      und, sofern für diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen eine Typengenehmigung vorgesehen ist, sie gemäß Paragraph 35, typengenehmigt sind.
  2. Absatz 2,Betreffen die Änderungen (Absatz eins,) wesentliche technische Merkmale der Type, der das Fahrzeuge angehört, so bedarf das geänderte Fahrzeug einer Einzelgenehmigung. Mit dieser Einzelgenehmigung verliert der für das Fahrzeug ausgestellte Typenschein seine Gültigkeit und ist dem Landeshauptmann abzuliefern.
  3. Absatz 3,Wurden Änderungen angezeigt, die nicht wesentliche technische Merkmale der Type betreffen, so hat der Landeshauptmann diese Änderungen im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, zu genehmigen und auf dem Typenschein zu bestätigen. Paragraph 20, Absatz 7, letzter Satz gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4,Der Landeshauptmann kann im Zweifelsfall unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz 2 und 3 ein Gutachten darüber einholen, ob durch eine eine angezeigte Änderung wesentliche technische Merkmale verändert wurden.
  5. Absatz 5,Für Änderungen an einem gemäß Paragraph 31, oder einzeln genehmigten Fahrzeug gelten Absatz eins bis 4 und Paragraph 30, Absatz eins a, sinngemäß.
  6. Absatz 6,Änderungen an Teilen und Ausrüstungsgegenständen von genehmigten Fahrzeugen, durch die deren Eigenschaften oder deren Wirkung im Sinne der Verkehrs- oder Betriebssicherheit herabgesetzt werden können, sind unzulässig.
  7. Absatz 7,Absatz eins bis 6 gelten für genehmigte Fahrzeuge, die nicht zugelassen sind, sinngemäß, wenn die Anzeige gemäß Absatz eins, vom rechtmäßigen Besitzer des Fahrzeuges erstattet wird.