Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1977,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1979

Außerkrafttretensdatum

30.06.1991

Text

Paragraph 23, Rückblickspiegel

  1. Absatz eins,Einspurige Kraftfahrzeuge müssen mit mindestens einem, mehrspurige mit mindestens zwei geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln ausgerüstet sein, die so angebracht sind, daß der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist.
  2. Absatz 2,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 82, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1977,.)