Absatz eins,Mehrspurige Kraftfahrzeuge außer Motorrädern mit Beiwagen sowie Anhänger müssen, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2,, hinten mit zwei Bremsleuchten ausgestattet sein. Bremsleuchten sind Leuchten, mit denen beim Betätigen der Betriebsbremsanlage (Paragraph 6, Absatz 3,), bei Anhängern der Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges, paarweise rotes Licht ausgestrahlt wird (Bremslicht). Dieses Licht muß sich vom Schlußlicht (Paragraph 14, Absatz 4,) durch größere Lichtstärke deutlich unterscheiden.