Absatz eins,Teile und Ausrüstungsgegenstände von Kraftfahrzeugen und Anhängern, die für die Verkehrs- und Betriebssicherheit von besonderer Bedeutung sind und die im Hinblick auf ihre Bauart und Wirkungsweise einer von der Prüfung des Fahrzeuges (Paragraph 29, Absatz 4 und Paragraph 31, Absatz 3,) getrennten Prüfung unterzogen werden müssen, dürfen unbeschadet der Absatz 3 und 5, nur feilgeboten oder verwendet werden, wenn
- Litera asie unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3, einer gemäß Paragraph 35, Absatz eins, genehmigten Type oder einer im Ausland genehmigten Type angehören, deren Genehmigung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, anerkannt wurde,
- Litera bsie den für sie geltenden Bestimmungen entsprechend und
- Litera can ihnen das für diese Type festgesetzte Genehmigungszeichen vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar angebracht ist.
Das gleiche gilt für das Feilbieten und Verwenden von Sturzhelmen für Kraftfahrer sowie für das Feilbieten und Mitführen von Warneinrichtungen (Paragraph 89, Absatz 2, StVO 1960). Das Anbieten solcher Teile, Ausrüstungsgegenstände, Sturzhelme und Warneinrichtungen an einen größeren Kreis von Personen wird dem Feilbieten gleichgehalten.