Übereinkommen zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen
Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1966,
Vertrag – Multilateral
Artikel eins
13.09.1966
99/06 See- und Binnenschifffahrt
1. Dieses Übereinkommen gilt für den Ersatz des Schadens, der durch den Zusammenstoß von Binnenschiffen in den Gewässern einer der Vertragsparteien den Schiffen oder den an Bord befindlichen Personen oder Sachen zugefügt wird.
2. Dieses Übereinkommen gilt auch für den Ersatz jedes Schadens, den ein Binnenschiff in den Gewässern einer der Vertragsparteien, ohne daß ein Zusammenstoß stattgefunden hat, durch Ausführung oder Unterlassung eines Manövers oder durch Nichtbeachtung von Vorschriften anderen Binnenschiffen oder den an Bord solcher Schiffe befindlichen Personen oder Sachen zufügt.
3. Der Umstand, daß die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Schiffe zu demselben Schleppzug gehören, berührt die Anwendbarkeit dieses Übereinkommens nicht.
4. Für die Anwendung dieses Übereinkommens
13.11.2019
10011382
NOR12147112
N9196642016L