Absatz einsBeide Vertragsstaaten verpflichten sich, den Grenzübergang der Eisenbahnen zu ermöglichen. Sie werden alle Maßnahmen ergreifen, um ihn zweckmäßig und einfach zu gestalten.
Eisenbahn - Grenzübergang (Tschechische R)
BGBl.Nr. 41/1964
Artikel eins,
01.01.1993