Kurztitel

Eisenbahn - Grenzübergang (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 41/1964

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Text

Artikel 1

Allgemeines

  1. Absatz einsBeide Vertragsstaaten verpflichten sich, den Grenzübergang der Eisenbahnen zu ermöglichen. Sie werden alle Maßnahmen ergreifen, um ihn zweckmäßig und einfach zu gestalten.
  2. Absatz 2Zu diesem Zweck wird der Anschluß- und Übergangsdienst auf den grenzüberschreitenden Eisenbahnstrecken in Betriebswechselbahnhöfen durchgeführt.