Absatz einsJeder Vertragsschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die in dem vorliegenden Abkommen bezeichneten Rechte zum Zwecke der Errichtung regelmäßiger internationaler Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken. Die von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen genießen beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf den festgelegten Flugstrecken das Recht:
- Litera adas Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ohne Landung zu überfliegen,
- Litera bim Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles zu nicht gewerbsmäßigen Zwecken zu landen,
- Litera cim Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles an den in den Flugstreckenplänen bezeichneten Punkten zu landen, um, unter Ausschluß jeder auf diesem Gebiet stattfindenden Kabotage, im Rahmen des internationalen Luftverkehrs Fluggäste, Post und Fracht aufzunehmen und abzusetzen.