Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Spanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1962,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

11.05.1962

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 1. Flugverkehrsrechte.

  1. Absatz einsJeder Vertragsschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die in dem vorliegenden Abkommen bezeichneten Rechte zum Zwecke der Errichtung regelmäßiger internationaler Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken. Die von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen genießen beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf den festgelegten Flugstrecken das Recht:
    1. Litera a
      das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ohne Landung zu überfliegen,
    2. Litera b
      im Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles zu nicht gewerbsmäßigen Zwecken zu landen,
    3. Litera c
      im Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles an den in den Flugstreckenplänen bezeichneten Punkten zu landen, um, unter Ausschluß jeder auf diesem Gebiet stattfindenden Kabotage, im Rahmen des internationalen Luftverkehrs Fluggäste, Post und Fracht aufzunehmen und abzusetzen.
  2. Absatz 2Die Flugstrecken, auf denen die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen berechtigt sind, internationale Fluglinien zu betreiben, sollen in einem Flugstreckenplan festgelegt werden (in der Folge „vereinbarte Fluglinien“ und „festgelegte Flugstrecken“ genannt), der durch die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile zu vereinbaren ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2019

Gesetzesnummer

10011359

Dokumentnummer

NOR12146862

alte Dokumentnummer

N9196243563L