Absatz einsFür die Anwendung des vorliegenden Abkommens und dessen Annex haben die folgenden Ausdrücke nachstehende Bedeutung:
- Litera a„Luftfahrtbehörden“ bedeutet österreichischerseits das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft als Oberste Zivilluftfahrtbehörde und tschechoslowakischerseits das Ministerium für Verkehr und Nachrichtenwesen, Sektion Luftfahrt, oder in beiden Fällen irgendeine andere Behörde, die zur Ausübung der gegenwärtig von diesen Behörden ausgeübten Funktionen berechtigt ist;
- Litera b„Namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ bedeutet das Fluglinienunternehmen, das einer der Vertragschließenden Teile durch schriftliche Benachrichtigung dem anderen Vertragschließenden Teile gemäß Artikel 3 dieses Abkommens als Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, welches die internationalen Fluglinien auf den im Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten Strecken zu befliegen hat.
- Litera cDie Ausdrücke „Gebiet“, „Fluglinien“, „internationale Fluglinien“ und „nichtgewerbsmäßige Landungen“ haben in Anwendung des vorliegenden Abkommens die in Artikel 2 und 96 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt bezeichnete Bedeutung.