Personen- und Güterverkehr auf der Straße (Protokoll) (Jugoslawien)
Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1961,
Vertrag – Jugoslawien
Artikel eins
19.10.1961
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Die Republik Österreich und die Föderative Volksrepublik Jugoslawien sind übereingekommen, daß jugoslawische Unternehmungen im Kraftfahrlinienverkehr (ausgenommen Transitlinienverkehr) für Beförderungen in Österreich von der Beförderungssteuer unter der Voraussetzung befreit sind, daß österreichische Unternehmungen im Kraftfahrlinienverkehr (ausgenommen Transitlinienverkehr) für Beförderungen in Jugoslawien von jugoslawischen Straßentaxen befreit sind.
Dieses Protokoll ist zu ratifizieren. Es wird mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden, welcher in Belgrad stattfinden wird, in Kraft treten und kann unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist jederzeit gekündigt werden.
Geschehen zu Wien, am 14. April eintausendneunhunderteinundsechzig, in zwei Ausfertigungen, in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise maßgebend sind.
13.05.2019
10011343
NOR12146792
N9196142093L