Eine Kraftfahrlinie im Sinne dieses Abkommens dient der konzessionierten Beförderung von Fahrgästen mit Kraftfahrzeugen zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzen außer dem Lenkersitz auf einer bestimmten Fahrtstrecke nach genehmigten und veröffentlichten Fahrplänen und Tarifen.