(4)Absatz 4,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, daß die auf Grund des Straßenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 46/1947, erlassenen und durch Verkehrsschilder kundgemachten Verordnungen, soweit sie nicht mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Widerspruch stehen, bis zur Erlassung der entsprechenden Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes weiter gelten.Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, daß die auf Grund des Straßenpolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1947,, erlassenen und durch Verkehrsschilder kundgemachten Verordnungen, soweit sie nicht mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Widerspruch stehen, bis zur Erlassung der entsprechenden Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes weiter gelten.