Absatz eins,Die Organe der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswache und im Falle des Paragraph 94 c, Absatz eins, der Gemeindewachkörper, haben die Verkehrspolizei (Paragraph 94 b, Litera a,) zu handhaben und bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch
- Litera aVorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
- Litera bMaßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
- Litera cAnwendung körperlichen Zwanges, soweit er gesetzlich vorgesehen ist,
mitzuwirken.