Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1969,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 94 f

Inkrafttretensdatum

01.10.1969

Außerkrafttretensdatum

30.09.2005

Text

Paragraph 94 f, Mitwirkung

  1. Absatz eins,Vor Erlassung einer Verordnung ist, außer bei Gefahr im Verzuge, anzuhören:
    1. Litera a
      von der Landesregierung und von der Bezirksverwaltungsbehörde:
      1. Ziffer eins
        die betroffene Gemeinde,
      2. Ziffer 2
        wenn sich der Geltungsbereich einer Verordnung auch auf den örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde erstrecken soll, diese Behörde,
      3. Ziffer 3
        wenn Interessen von Mitgliedern einer Berufsgruppe berührt werden, die gesetzliche Interessenvertretung dieser Berufsgruppe;
    2. Litera b
      von der Gemeinde (Paragraph 94 c und d):
      1. Ziffer eins
        wenn sich der Geltungsbereich einer Verordnung auch auf den örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde erstrecken soll, diese Behörde,
      2. Ziffer 2
        wenn Interessen von Mitgliedern einer Berufsgruppe berührt werden, die gesetzliche Interessenvertretung dieser Berufsgruppe.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörde haben, außer bei Gefahr im Verzuge, vor Erlassung eines Bescheides in Angelegenheiten, die den örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde oder das Gebiet nur einer Gemeinde berühren, die Bundespolizeibehörde bzw. die Gemeinde anzuhören. Dies gilt jedoch nicht für Strafverfügungen oder Straferkenntnisse wegen Übertretungen nach Paragraph 99 und für die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht (Paragraph 101,). Die Gemeinde (Paragraph 94 c und d) hat, außer bei Gefahr im Verzuge, vor Erlassung eines Bescheides in Angelegenheiten, die den örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde berühren, diese Behörde anzuhören.
  3. Absatz 3,Die Anhörung der Gemeinde nach den Absatz eins und 2 hat zu entfallen, wenn die Gemeinde Straßenerhalter ist. In diesem Falle gilt Paragraph 98, Absatz eins,