Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1986,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 94 c

Inkrafttretensdatum

01.05.1986

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Text

Paragraph 94 c, Übertragener Wirkungsbereich der Gemeinde

  1. Absatz eins,Die Landesregierung kann durch Verordnung von der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgende Angelegenheiten (Paragraph 94 b,), die nur das Gebiet einer Gemeinde betreffen, wenn und insoweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, dieser Gemeinde übertragen. Bei der Besorgung der übertragenen Angelegenheiten tritt die Gemeinde an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde. Vor Erlassung der Verordnung ist der Bezirksverwaltungsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  2. Absatz 2,Die Übertragung kann sich, sofern sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt, sowohl auf gleichartige einzelne, als auch auf alle im Paragraph 94 b, bezeichneten Angelegenheiten hinsichtlich einzelner oder aller Straßen beziehen. Angelegenheiten des Verwaltungsstrafverfahrens mit Ausnahme der Vollziehung des Paragraph 50, VStG und Angelegenheiten des Verkehrsunterrichtes (Paragraph 101,) sind von der Übertragung ausgeschlossen. Die Übertragung ist durch Verordnung zu widerrufen oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erfolgt ist, überhaupt weggefallen bzw. nicht mehr im seinerzeitigen Umfang gegeben sind.
  3. Absatz 3,Die Verkehrspolizei (Paragraph 94 b, Litera a,) darf einer Gemeinde nur übertragen werden, wenn dort ein Gemeindewachkörper vorhanden ist. Hiebei können der Gemeinde alle oder nur bestimmte Angelegenheiten der Verkehrspolizei hinsichtlich aller oder nur einzelner Straßen übertragen werden. Die Gemeinde hat sich zur Handhabung der ihr übertragenen Angelgenheiten der Verkehrspolizei des Gemeindewachkörpers zu bedienen.