Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1986,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76 a

Inkrafttretensdatum

01.05.1986

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Text

Paragraph 76 a, Fußgängerzone

  1. Absatz eins,Die Behörde kann, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes erfordert, durch Verordnung Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig dem Fußgängerverkehr vorbehalten (Fußgängerzone). In einer solchen Fußgängerzone ist jeglicher Fahrzeugverkehr verboten, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt; das Schieben eines Fahrzeuges ist erlaubt. Die Bestimmungen des Paragraph 45, über Ausnahmen in Einzelfällen bleiben unberührt.
  2. Absatz 2,Sind in einer Fußgängerzone Ladetätigkeiten erforderlich, so hat die Behörde in der Verordnung nach Absatz eins, nach Maßgabe der Erfordernisse die Zeiträume zu bestimmen, innerhalb deren eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf. Ferner kann die Behörde in der Verordnung nach Absatz eins, nach Maßgabe der Erfordernisse und unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten bestimmen, daß Taxifahrzeuge die Fußgängerzone zum Zubringen oder Abholen von Fahrgästen dauernd oder zu bestimmten Zeiten befahren dürfen.
  3. Absatz 3,Für die Kundmachung einer Verordnung nach Absatz eins, gelten die Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz eins, mit der Maßgabe sinngemäß, daß am Anfang und am Ende einer Fußgängerzone die betreffenden Hinweiszeichen (Paragraph 53, Ziffer 9 a, bzw. 9b) anzubringen sind.
  4. Absatz 4,An Stelle einer Zusatztafel können die vorgesehenen Angaben im blauen Feld des Hinweiszeichens angebracht werden, wenn dadurch die Erkennbarkeit des Zeichens nicht beeinträchtigt wird.
  5. Absatz 5,Unbeschadet der Bestimmung des Absatz 2, dürfen Fußgängerzonen
    1. Litera a
      mit Fahrzeugen des Straßendienstes und der Müllabfuhr sowie gegebenenfalls mit Schienenfahrzeugen und Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs und
    2. Litera b
      mit den zur Durchführung einer unaufschiebbaren Reparatur eines unvorhersehbar aufgetretenen Gebrechens notwendigen Fahrzeugen
    befahren werden.
  6. Absatz 6,Die Lenker von Fahrzeugen dürfen in eine Fußgängerzone nur an den hiefür vorgesehenen Stellen einfahren. Sie haben von ortsgebundenen Gegenständen oder Einrichtungen (wie Häusern, Brunnen, Laternen, Bänken, Bäumen u. dgl.) einen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand einzuhalten und dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Schienenfahrzeuge ist nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften festzusetzen.
  7. Absatz 7,Fußgänger dürfen in Fußgängerzonen auch die Fahrbahn benützen. Sie dürfen dabei aber den erlaubten Fahrzeugverkehr nicht mutwillig behindern.