Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65,

Inkrafttretensdatum

01.07.1983

Außerkrafttretensdatum

28.02.1989

Text

römisch VI. ABSCHNITT.

Besondere Vorschriften für den Verkehr
mit Fahrrädern und Motorfahrrädern.

Paragraph 65, Benützung von Fahrrädern.

  1. Absatz einsDer Lenker eines Fahrrades (Radfahrer) muß mindestens 12 Jahre alt sein. Kinder unter 12 Jahren dürfen ein Fahrrad nur unter Aufsicht Erwachsener oder mit behördlicher Bewilligung lenken.
  2. Absatz 2Die Behörde hat auf Antrag des gesetzlichen Vertreters des Kindes die Bewilligung (Absatz eins,) zu erteilen, wenn es das 10 Lebensjahr vollendet hat und anzunehmen ist, daß es die erforderliche körperliche und geistige Eignung besitzt. Die Bewilligung gilt nur innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Behörde und ist, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen. Die Behörde kann die Bewilligung widerrufen, wenn sich die Verkehrsverhältnisse seit der Erteilung geändert haben oder nachträglich zutage tritt, daß das Kind die erforderliche körperliche oder geistige Eignung nicht besitzt.
  3. Absatz 3Radfahrer, die auf dem Fahrrad Personen mitführen, müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Ist die mitgeführte Person noch nicht 8 Jahre alt, so muß für sie ein eigener, der Größe des Kindes entsprechender Sitz vorhanden sein; ist sie mehr als 8 Jahre alt, so darf nur ein Fahrrad besonderer Bauart (Paragraph 66, Absatz 6,) verwendet werden. Für das Mitführen von mehr als einer Person auf einem Fahrrad ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich, die zu erteilen ist, wenn unter Bedachtnahme auf die besondere Bauart und Beschaffenheit des Fahrrades (Paragraph 66, Absatz 6,) die Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist. Die Bewilligung kann unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit bedingt, befristet oder mit Auflagen erteilt werden.