Absatz einsDauernd stark gehbehinderte Personen dürfen
- Litera aauf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ ein Halte- und Parkverbot kundgemacht ist,
- Litera bentgegen der Vorschrift des Paragraph 23, Absatz 2, über das Abstellen eines Fahrzeuges am Rand der Fahrbahn und
- Litera cin einer Fußgängerzone während der Zeit, während der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf,
mit dem von ihnen selbst gelenkten Fahrzeug oder mit einem Fahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, zum Aus- oder Einsteigen einschließlich des Aus- oder Einladens der für die gehbehinderte Person nötigen Behelfe (wie etwa ein Rollstuhl u. dgl.) für die Dauer dieser Tätigkeiten halten.