Absatz einsVermag der Lenker eines Fahrzeuges zu erkennen, daß Kinder die Fahrbahn einzeln oder in Gruppen, sei es beaufsichtigt oder unbeaufsichtigt, überqueren, so hat er ihnen das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Er hat zu diesem Zweck, falls erforderlich, vor den die Fahrbahn überquerenden Kindern anzuhalten. Die Bestimmungen des Paragraph 76, werden dadurch nicht berührt.