Absatz eins,Die Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei Fahrten in Ausübung des Dienstes an Halte- und Parkverbote, an Fahrverbote gemäß Paragraph 52, Ziffer eins und an die Verbote bezüglich des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand nicht gebunden. Sie dürfen dabei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.