Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.07.1983

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Text

Paragraph 22, Warnzeichen.

  1. Absatz eins,Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, hat der Lenker eines Fahrzeuges andere Straßenbenützer mit der zum Abgeben von akustischen Warnzeichen bestimmten Vorrichtung durch deutliche Schallzeichen, sofern solche Vorrichtungen nicht vorhanden oder gestört sind, durch deutliche Zurufe zu warnen. Der Lenker darf auch durch Blinkzeichen warnen, wenn sie ausreichen und nicht blenden.
  2. Absatz 2,Die Abgabe von Schallzeichen (Absatz eins,) ist unbeschadet der Bestimmungen über das Hupverbot (Paragraph 43, Absatz 2,) verboten, wenn es die Sicherheit des Verkehrs nicht erfordert. Schallzeichen dürfen insbesondere vor Kirchen und gekennzeichneten Schulen und Krankenhäusern sowie zur Nachtzeit nicht länger als unbedingt nötig gegeben werden.