Absatz eins,Der Lenker eines Fahrzeuges hat stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.
Straßenverkehrsordnung 1960
Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1983,
Paragraph 18
01.07.1983
30.09.1994
Paragraph 18, Hintereinanderfahren.