Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1964,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.10.1964

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Text

Paragraph 13, Einbiegen, Einfahren und Ausfahren.

  1. Absatz eins,Nach rechts ist in kurzem, nach links in weitem Bogen einzubiegen.
  2. Absatz 2,Auf Kreuzungen ist beim Linkseinbiegen nach dem Einordnen (Paragraph 12,) bis unmittelbar vor die Kreuzungsmitte vorzufahren; sobald es der Gegenverkehr zuläßt, ist einzubiegen, wobei am Kreuzungsmittelpunkt links vorbeizufahren ist, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder aus Hilfszeichen (Paragraph 41,) nichts anderes ergibt.
  3. Absatz 3,Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, hat sich der Lenker beim Einfahren in Häuser oder Grundstücke und beim Ausfahren aus Häusern oder Grundstücken von einer geeigneten Person einweisen zu lassen.