Absatz eins,Kleingärtnervereine und Verbände der Kleingärtnervereine im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vereine, denen die Förderung des Kleingartenwesens und die Wahrung der darauf bezüglichen Interessen ihrer Mitglieder statutengemäß obliegt.
Kleingartengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1959,
BG
Paragraph 19
10.01.1959
98/05 Sonstiges Wohnbau
13.09.2024
10011324
NOR12146564
N9195939483L