Kleingartengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1959,
BG
Paragraph 17
10.01.1959
98/05 Sonstiges Wohnbau
Sofern Unternehmer Grundstücke (Grundstücksteile) an ihre Betriebsangehörigen in Einzelpacht (Paragraph 18,) oder in Unterpacht (Paragraph 10,) geben, gelten, solange das Dienstverhältnis dauert, für den Pachtvertrag über den Kleingarten die Bestimmungen der Paragraphen 11, 12, 13 und 14, Mit Beendigung des Dienstverhältnisses erlischt auch das Pachtverhältnis. Endet das Dienstverhältnis zwischen dem 1. April und dem 30. November eines Kalenderjahres, erlischt das Pachtverhältnis erst mit dem 30. November des laufenden Kalenderjahres. Bei Beendigung des Pachtverhältnisses sind die Bestimmungen des Paragraph 16, anzuwenden.
04.04.2019
10011324
NOR12146562
N9195939481L