Kleingartengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1959,
BG
Paragraph 4
10.01.1959
98/05 Sonstiges Wohnbau
Pachtverträge über Grundstücke (Grundstücksteile) zum Zwecke ihrer Weiterverpachtung als Kleingärten (Generalpachtverträge) dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nur mit Gebietskörperschaften, mit Kleingärtnervereinen, mit Verbänden der Kleingärtnervereine oder mit Unternehmern, sofern sie die Grundstücke (Grundstücksteile) an ihre Betriebsangehörigen in Unterpacht weitergeben, abgeschlossen werden.
04.04.2019
10011324
NOR12146549
N9195939468L