Kurztitel

Kleingartengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1959,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

10.01.1959

Index

98/05 Sonstiges Wohnbau

Text

ABSCHNITT römisch zwei.
Generalpachtverträge.

Vertragsparteien.

Paragraph 4,

Pachtverträge über Grundstücke (Grundstücksteile) zum Zwecke ihrer Weiterverpachtung als Kleingärten (Generalpachtverträge) dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nur mit Gebietskörperschaften, mit Kleingärtnervereinen, mit Verbänden der Kleingärtnervereine oder mit Unternehmern, sofern sie die Grundstücke (Grundstücksteile) an ihre Betriebsangehörigen in Unterpacht weitergeben, abgeschlossen werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011324

Dokumentnummer

NOR12146549

alte Dokumentnummer

N9195939468L