Absatz eins,Im Abschnitt römisch zwölf der Zivilluftfahrt – Personalausweise sind die Grundberechtigungen und deren Erweiterungen in der Form einzutragen, daß die Typen von Zivilluftfahrzeugen oder die Klassen von Motor- oder Segelflugzeugen angegeben werden, die der Inhaber des Ausweises nach den Bestimmungen des Besonderen Teiles dieser Verordnung oder auf Grund anderer, gemäß den Paragraphen 21 und 37 des Luftfahrtgesetzes zu erlassender Verordnungen im Fluge führen bzw. technisch bedienen darf.