Eisenbahngesetz 1957
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,
Paragraph 44
08.03.1957
26.07.2006
Paragraph 44, (1) Die Bahnbenützer haben den dienstlichen Anordnungen der Eisenbahnaufsichtsorgane (Paragraph 45,) Folge zu leisten und sich bei Benützung der Eisenbahnanlagen und der Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs sowie die Rücksicht auf andere gebieten.