Eisenbahngesetz 1957
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,
Paragraph 42
08.03.1957
30.04.2004
Verhalten innerhalb der Eisenbahnanlagen
und im Eisenbahnverkehr.
Paragraph 42, Innerhalb der Eisenbahnanlagen ist ein den Eisenbahnbetrieb oder Eisenbahnverkehr störendes Verhalten verboten. Insbesondere ist verboten, Eisenbahnanlagen, eisenbahntechnische Einrichtungen und Fahrbetriebsmittel zu beschädigen oder zu verunreinigen, unbefugt Gegenstände auf die Fahrbahn zu legen, sonstige Fahrthindernisse anzubringen, Weichen umzustellen, Fahrleitungsschalter zu betätigen, Alarm zu erregen oder Signale zu geben.