Absatz 2,Der Bauentwurf ist der Behörde in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Die Behörde kann eine geringere Anzahl von Ausfertigungen, insbesondere für einzelne Unterlagen, festlegen.
Eisenbahngesetz 1957
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,
Paragraph 32
08.03.1957
30.04.2004
Baugenehmigung.
Paragraph 32, (1) Für den Bau von neuen und für Veränderungen bestehender Eisenbahnanlagen ist ein Bauentwurf aufzustellen. Die Behörde bestimmt, welche Unterlagen aus technischen oder verfahrensrechtlichen Gründen nach den Erfordernissen des Falles vorzulegen sind.