Eisenbahngesetz 1957
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,
Paragraph 10
08.03.1957
30.04.2004
Paragraph 10, Eisenbahnanlagen sind Bauten, ortsfeste eisenbahntechnische Einrichtungen und Grundstücke einer Eisenbahn, die ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Eisenbahnbetriebes oder Eisenbahnverkehrs dienen. Ein räumlicher Zusammenhang mit der Fahrbahn ist nicht erforderlich.