Eisenbahngesetz 1957
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 1999,
Paragraph 54 a
10.01.1998
31.12.1999
Paragraph 54 a, Wer eine öffentliche Eisenbahn ohne die erforderliche Konzession oder eine nicht-öffentliche Eisenbahn ohne die erforderliche Genehmigung baut oder betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Behörde (Paragraph 12,) mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.