Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54 a

Inkrafttretensdatum

10.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Text

Paragraph 54 a, Wer eine öffentliche Eisenbahn ohne die erforderliche Konzession oder eine nicht-öffentliche Eisenbahn ohne die erforderliche Genehmigung baut oder betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Behörde (Paragraph 12,) mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.