Postordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
römisch fünf
Paragraph 174
01.04.1993
31.12.1996
PO
91/02 Post
Die Zustellung einer Postsendung ohne oder mit einer Wertangabe bis zwanzigtausend Schilling ist ordnungsgemäß, wenn diese Sendung unter den nachstehend angeführten Bedingungen statt an den Empfänger oder an den postordnungsmäßigen Übernahmsberechtigten an eine andere, an der Abgabestelle des Empfängers oder Übernahmsberechtigten anwesende Person abgegeben wird. Eine solche Ersatzzustellung ist zulässig, wenn nur dadurch die ordnungsgemäße Zustellung möglich ist und der Empfänger dagegen nicht schriftlich Einspruch erhoben hat.
Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1993,
23.02.2024
10011305
NOR12146061
N9195722741L