Postordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
römisch fünf
Paragraph 170
28.05.1957
31.12.1996
PO
91/02 Post
Postsendungen sind, soweit nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist, an den Empfänger, und zwar an der in der Anschrift angegebenen Abgabestelle, zuzustellen. An eine für den Empfänger sonst in Betracht kommende Abgabestelle ist nur zuzustellen, soweit nicht dadurch der Zustellgang verzögert wird.
23.02.2024
10011305
NOR12146057
N9195722737L