Kurztitel

Postordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 166

Inkrafttretensdatum

01.10.1968

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

PO

Index

91/02 Post

Text

7. Abgabe durch Zustellung.

Umfang und Zeit der Zustellung.

Paragraph 166,

Postsendungen bis zum Einzelgewicht von zwei Kilogramm sind in den Orts- und Landzustellbezirken durch Zustellung abzugeben. Postsendungen mit einem Einzelgewicht von mehr als zwei Kilogramm sind nur zuzustellen, soweit dafür eine Zustellung eingerichtet und dies in der Dienstübersicht angegeben ist. Wertbriefe und Pakete mit Wertangabe sind im Rahmen der vorstehenden Gewichtsgrenzen nur zuzustellen, soweit die Wertangabe die in der Dienstübersicht unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Postsendungen festgesetzte Wertgrenze nicht übersteigt. Soweit Postsendungen nach den vorstehenden Bestimmungen zuzustellen sind, sind hievon Postsendungen ausgenommen, die wegen ihrer Ausmaße oder ihrer Beschaffenheit vom Zusteller nicht auf den Zustellgang mitgenommen werden können. Zollamtlich behandelte Postsendungen sind nur zuzustellen, wenn die Post den Empfänger bei der zollamtlichen Behandlung vertreten hat.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1968,

Schlagworte

Ortszustellbezirk

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146053

alte Dokumentnummer

N9195722733L