Postordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
römisch fünf
Paragraph 150
01.10.1968
31.12.1996
PO
91/02 Post
Der Empfänger kann das Abgabepostamt mit einer Postvollmacht ermächtigen, die unter seiner Anschrift einlangenden Postsendungen auch an eine andere natürliche Person abzugeben. In der von der Post aufgelegten Postvollmacht hat der Empfänger die einzelnen Arten der Postsendungen anzugeben, zu deren Abgabe an den Übernahmsberechtigten die Post berechtigt sein soll. Die Unterschrift des Vollmachtgebers muß gerichtlich oder notariell beglaubigt sein, es sei denn, ihre Echtheit steht für das Abgabepostamt außer Zweifel oder wurde von einem Postamt bestätigt. Erforderlichenfalls hat der Vollmachtgeber auch seine Berechtigung zur Erteilung der Postvollmacht nachzuweisen. Liegt die Abgabestelle des Übernahmsberechtigten nicht im Postbezirk des Empfängers, kann die Postvollmacht abgelehnt werden, wenn für sie keine zwingenden Gründe geltend gemacht werden.
Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1968,
23.02.2024
10011305
NOR12146036
N9195722716L