Postordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
römisch fünf
Paragraph 100
28.05.1957
31.12.1996
PO
91/02 Post
Die Zeiten, zu denen die Briefkasten zu entleeren sind, sind in den Dienstübersichten anzugeben. Die an Bahnpostwagen angebrachten Briefkasten sind bei Beginn der postdienstlichen Verrichtungen im Bahnpostwagen zu öffnen und bei deren Beendigung zu schließen.
23.02.2024
10011305
NOR12145982
N9195722662L