Postordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
römisch fünf
Paragraph 95 a
01.04.1993
31.12.1996
PO
91/02 Post
Die Abgabestelle ist so genau zu bezeichnen, daß eine ordnungsgemäße Abgabe der Sendung ermöglicht wird. Falls vorhanden, gehören daher zur Bezeichnung der Abgabestelle insbesondere die Angabe der Straße, der Hausnummer, der Stiege und der Türnummer. Ist zur Bezeichnung der Abgabestelle die Angabe eines Bestimmungsortes, dessen Name nicht der Postamtsbezeichnung entspricht, erforderlich, soll dieser Bestimmungsort in der vorletzten Zeile der Anschrift angegeben werden. Die Angabe dieses Bestimmungsortes in der letzten Zeile anstelle der Postamtsbezeichnung ist zulässig.
Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1993,
26.02.2024
10011305
NOR12145973
N9195722653L