Kurztitel

Postordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 95 a

Inkrafttretensdatum

01.04.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

PO

Index

91/02 Post

Text

Paragraph 95 a,

Die Abgabestelle ist so genau zu bezeichnen, daß eine ordnungsgemäße Abgabe der Sendung ermöglicht wird. Falls vorhanden, gehören daher zur Bezeichnung der Abgabestelle insbesondere die Angabe der Straße, der Hausnummer, der Stiege und der Türnummer. Ist zur Bezeichnung der Abgabestelle die Angabe eines Bestimmungsortes, dessen Name nicht der Postamtsbezeichnung entspricht, erforderlich, soll dieser Bestimmungsort in der vorletzten Zeile der Anschrift angegeben werden. Die Angabe dieses Bestimmungsortes in der letzten Zeile anstelle der Postamtsbezeichnung ist zulässig.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1993,

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145973

alte Dokumentnummer

N9195722653L