Postordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
römisch fünf
Paragraph 95
01.04.1993
31.12.1996
PO
91/02 Post
In der Anschrift sind linksbündig, von oben nach unten geordnet, der Empfänger, die Abgabestelle, der Bestimmungsort und, diesem vorangesetzt, die Postleitzahl des zuständigen Abgabepostamtes anzugeben. Zur Angabe des Bestimmungsortes soll die Postamtsbezeichnung des Abgabepostamtes verwendet werden. Beispiele für die Gestaltung der Anschrift enthält die Anlage 8. Bei bescheinigten Postsendungen muß die Anschrift so geschrieben sein, daß sie nicht ausgelöscht werden kann.
Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1993,
23.02.2024
10011305
NOR12145972
N9195722652L