Kurztitel

Postordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 95

Inkrafttretensdatum

01.04.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

PO

Index

91/02 Post

Text

Anbringen der Anschrift und sonstiger Angaben auf Postsendungen.

Paragraph 95,

In der Anschrift sind linksbündig, von oben nach unten geordnet, der Empfänger, die Abgabestelle, der Bestimmungsort und, diesem vorangesetzt, die Postleitzahl des zuständigen Abgabepostamtes anzugeben. Zur Angabe des Bestimmungsortes soll die Postamtsbezeichnung des Abgabepostamtes verwendet werden. Beispiele für die Gestaltung der Anschrift enthält die Anlage 8. Bei bescheinigten Postsendungen muß die Anschrift so geschrieben sein, daß sie nicht ausgelöscht werden kann.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1993,

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145972

alte Dokumentnummer

N9195722652L