Kurztitel

Postgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

20.11.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Index

91/02 Post

Text

Paragraph 10, Ausnahmen vom Beförderungsvorbehalt.

Vom Beförderungsvorbehalt sind Druckschriften ausgenommen sowie Begleitpapiere, die in der Sendung oder gleichzeitig mit ihr offen befördert werden; ausgenommen sind ferner Sendungen, die schriftliche Mitteilungen oder sonstige Nachrichten enthalten, wenn sie offen oder innerhalb derselben Ortsgemeinde oder von einem Beauftragten des Absenders befördert werden und die Beförderung nicht für Rechnung mehrerer Absender oder Empfänger erfolgt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 549 aus 1987,

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10011304

Dokumentnummer

NOR12145818

alte Dokumentnummer

N9195721091L