Postgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1998,
BG
Paragraph 10,
20.11.1987
31.12.1997
91/02 Post
Vom Beförderungsvorbehalt sind Druckschriften ausgenommen sowie Begleitpapiere, die in der Sendung oder gleichzeitig mit ihr offen befördert werden; ausgenommen sind ferner Sendungen, die schriftliche Mitteilungen oder sonstige Nachrichten enthalten, wenn sie offen oder innerhalb derselben Ortsgemeinde oder von einem Beauftragten des Absenders befördert werden und die Beförderung nicht für Rechnung mehrerer Absender oder Empfänger erfolgt.
Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 549 aus 1987,
10.01.2024
10011304
NOR12145818
N9195721091L