Absatz eins,Die Zivilflugplatz-Bewilligung ist zu erteilen, wenn
- Litera adas Vorhaben vom technischen Standpunkt geeignet und eine sichere Betriebsführung zu erwarten ist,
- Litera bder Bewilligungswerber verläßlich und zur Führung des Betriebes geeignet ist,
- Litera cdie finanziellen Mittel des Bewilligungswerbers die Erfüllung der aus diesem Bundesgesetz für den Flugplatzhalter sich ergebenden Verpflichtungen gewährleisten, und
- Litera dsonstige öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.