Luftfahrtgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,
Paragraph 42
01.01.1958
31.08.1997
B. Zivilluftfahrerschulen.
Paragraph 42, Ausbildungsbewilligung.
Die Ausbildung von Zivilluftfahrern ist nur im Rahmen von Zivilluftfahrerschulen zulässig. Zur Führung von Zivilluftfahrerschulen sowie zu jeder Änderung ihres bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges ist eine Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt erforderlich (Ausbildungsbewilligung).