Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Text

Paragraph 37, Zivilluftfahrer-Prüfordnung.

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat für die einzelnen Arten von Zivilluftfahrerscheinen (Paragraph 29,) nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stande der Wissenschaft entsprechend durch Verordnung die an die körperliche und geistige Tauglichkeit (Paragraph 33,) und an die fachliche Befähigung (Paragraph 34,) zu stellenden Anforderungen sowie die Art ihrer Nachweisung festzulegen (Zivilluftfahrer-Prüfordnung).
  2. Absatz 2,Soweit die in Absatz eins, vorgesehene Verordnung die körperliche und geistige Tauglichkeit betrifft, ist sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung zu erlassen.