Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997

Text

Paragraph 35, Zivilluftfahrer-Prüfungskommissionen.

Für jede Art von Zivilluftfahrerscheinen ist, soweit sich aus Paragraph 34, Absatz 2, nichts anderes ergibt, vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr beim Bundesamt für Zivilluftfahrt eine eigene Prüfungskommission zu bilden, die aus einem Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von sonstigen Prüfern besteht (Zivilluftfahrer-Prüfungskommissionen). Die Anzahl der Prüfer ist vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr nach Maßgabe der sich aus den einzelnen Arten von Zivilluftfahrerscheinen ergebenden Berechtigungen durch Verordnung festzulegen.