Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.01.1958

Außerkrafttretensdatum

26.06.2008

Text

Paragraph 32, Verläßlichkeit.

Ein Bewerber um einen Zivilluftfahrerschein ist dann als verläßlich anzusehen (Paragraph 30, Absatz eins, Litera b,), wenn auf Grund seines bisherigen Verhaltens anzunehmen ist, daß er den aus diesem Bundesgesetz sich ergebenden Verpflichtungen nachkommen wird.