Luftfahrtgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,
Paragraph 32
01.01.1958
26.06.2008
Paragraph 32, Verläßlichkeit.
Ein Bewerber um einen Zivilluftfahrerschein ist dann als verläßlich anzusehen (Paragraph 30, Absatz eins, Litera b,), wenn auf Grund seines bisherigen Verhaltens anzunehmen ist, daß er den aus diesem Bundesgesetz sich ergebenden Verpflichtungen nachkommen wird.