Luftfahrtgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,
Paragraph 26
01.01.1958
31.08.1997
Paragraph 26, Zivilluftfahrt-Personalausweis.
Zur Ausübung der in Paragraph 25, angeführten Tätigkeiten ist eine Erlaubnis des Bundesamtes für Zivilluftfahrt erforderlich. Diese Erlaubnis ist durch schriftlichen Bescheid zu erteilen (Zivilluftfahrt-Personalausweis). Der Zivilluftfahrt-Personalausweis ist bei Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten mitzuführen.