Absatz eins,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und unter Bedachtnahme auf die Art, die Konstruktionsmerkmale und den Verwendungszweck der Zivilluftfahrzeuge durch Verordnung festzulegen:
- Litera adie Erfordernisse der Lufttüchtigkeit und die Mindestausrüstung der Luftfahrzeuge,
- Litera bArt und Umfang der zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erforderlichen Überprüfungen (Musterprüfungen, Stückprüfungen und Prüfungen der Mindestausrüstung),
- Litera cdie Zeitabstände und Voraussetzungen der periodischen Nachprüfungen,
- Litera ddie Art der Kennzeichnung, die Zulässigkeit von Beschriftungen und Bemalungen der Zivilluftfahrzeuge sowie die von diesen zu führenden Staatsfarben, Flaggen und Lichter,
- Litera eForm und Inhalt der für den Nachweis der Lufttüchtigkeit erforderlichen Bordpapiere und der sonstigen über Zivilluftfahrzeuge zu führenden Urkunden,
- Litera fob und inwieweit die Lufttüchtigkeit durch ausländische Lufttüchtigkeitszeugnisse nachgewiesen werden kann.