Luftfahrtgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,
Paragraph 19
01.01.1958
31.08.1997
Paragraph 19, Widerruf von Zulassungen und Anerkennungen.
Zulassungen (Paragraph 12, Litera a,) und Anerkennungen ausländischer Zulassungen (Paragraph 12, Litera b,) von Zivilluftfahrzeugen sind vom Bundesamt für Zivilluftfahrt zu widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß das Zivilluftfahrzeug nicht mehr lufttüchtig ist. Gleichzeitig mit dem Widerruf ist die Rückgabe der ausgestellten Urkunden vorzuschreiben.