Luftfahrtgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,
Paragraph 17
01.01.1958
26.06.2008
Paragraph 17, Lufttüchtigkeit.
Ein Luftfahrzeug ist lufttüchtig, wenn nach dem jeweiligen Stand der Technik auf Grund seiner Bauart und technischen Ausrüstung die Betriebssicherheit gewährleistet ist.