Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997

Text

Paragraph 15, Staatszugehörigkeit.

  1. Absatz eins,Zivilluftfahrzeuge, die in das Luftfahrzeugregister (Paragraph 16,) eingetragen sind, sowie alle Militärluftfahrzeuge des Bundesheeres besitzen die österreichische Staatszugehörigkeit. Sie haben ein österreichisches Kennzeichen zu führen.
  2. Absatz 2,Das Kennzeichen besteht aus einem Staatszugehörigkeits- und einem Eintragungszeichen. Das Eintragungszeichen ist einem Zivilluftfahrzeug vom Bundesamt für Zivilluftfahrt zuzuteilen, sobald die Erfordernisse für die Eintragung in das Luftfahrzeugregister erfüllt sind.
  3. Absatz 3,Werden im Ausland registrierte Luftfahrzeuge im Inland auf eigene Rechnung und Gefahr eines österreichischen Luftbeförderungsunternehmens betrieben, sind sie spätestens sechs Monate nach der ersten Einbringung in das Bundesgebiet in das Luftfahrzeugregister einzutragen.
  4. Absatz 4,Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann auf Antrag des Halters des Luftfahrzeuges die Frist gemäß Absatz 3, um längstens zwölf Monate verlängern, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.